Posted by: Cem Basman | 30.Juli 2007

Gründung: Rechtliche Forderungen

Vor wenigen Tagen hatte ich im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Unternehmensgründung beim StartupWeekend Event einige rechtliche Fragen aufgeworfen. Die Diskussion dazu läuft gerade offline. Hier zunächst meine Forderungen dazu.

In einer zunehmend globalisierten Welt empfinde ich es als ziemlich unerheblich wo rechtlich der Sitz der neuen Gesellschaft sich befinden wird und auch nach welchem Recht es gegründet wird. Für unseren Fall, StartupWeekend mit wahrscheinlich über 100 Gründern, ist für mich aus rein praktischen Erwägungen folgendes ausschlaggebend:

  1. Minimierung der Haftung für den einzelnen Gesellschafter (im Idealfall: Nur die eigene Einlage, beispielsweise durch Eigenleistung, Sachleistung oder ein geringer Geldbetrag),
  2. Einfachheit der Gründung (im Idealfall: Ein Minimum an Bürokratie und Behördengängen)
  3. Geringe Gründungskosten (im Idealfall: Keine bzw. nicht mehr als einige hundert Euro)
  4. Schnelligkeit der Gründung (im Idealfall: Online sofort, denn wir wollen ja auch ein Erfolgserlebnis am Ende von StartupWeekend).
  5. Einfachheit der Übertragung der Gesellschafteranteile (im Idealfall: Inhaberaktien oder vergleichbares, d.h. freie Übertragung von Anteilen ohne bürokratische Hemmnisse oder notarielle Vorgänge und Kosten. Bei der grossen Gründeranzahl wird es immer Bewegung geben in den Gesellschafteranteilen, zudem können sich ja möglicherweise auch Risikokapitalgeber daran beteiligen wollen).

Zunächst spielen steuerliche u.ä. Fragen keine grosse Rolle, da die Gesellschaft sich ja noch im Aufbau befinden und keine Gewinne abwerfen wird. Die laufenden Kosten werden sich auch im minimalen Rahmen halten müssen. Zudem lässt sich eine sehr einfache Rechtsform und auch ihr Sitz nach ihrer Gründung relativ einfach ändern. Es geht also zunächst einfach um die Rechtsfähigkeit und grundsätzliche Existenz des neuen Unternehmens. Nicht mehr und nicht weniger.

Ich bin kein Jurist. Deswegen diskutiere ich diese Forderungen momentan mit einem Rechtsanwalt und lote einige grundsätzliche erste Möglichkeiten aus. Ich hätte gerne diese wichtige Frage vor dem Event geklärt. Gesellschaftsrechtler sind gerne aufgerufen, hier ihr Fachwissen einzubringen.

Antworten

Wahrscheinlich entsteht schon allein mit dem Vorhaben, eine Gesellschaft zu gründen, eine GbR mit allen Teilnehmern des Startup-Weekends. Solange die GmbH (oder was auch immer) nicht gegründet ist, haften alle Teilnehmer / Gesellschafter unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Wikipedia: Vorgründungsgesellschaft

Steffen, dass halte ich für übertrieben.

Da hat Cem Recht, nur allein mit dem Ziel eine Gesellschaft zu gründen, entsteht noch lange keine GbR oder Vorgründungsgesellschaft.

Okay, dann entsteht eine Vorgründungsgesellschaft wohl doch erst später, mit festeren Absichten.

1. Minimierung der Haftung für den einzelnen Gesellschafter (im Idealfall: Nur die eigene Einlage, beispielsweise durch Eigenleistung, Sachleistung oder ein geringer Geldbetrag).

Zu 1.:

Nur erreichbar über eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH, Limited), die aber in öffentliche Register (z.B. Handelsregister, Companies House) eingetragen werden muss.

Bis zur Eintragung der Gesellschaft in das öffentliche Register haften alle Gesellschafter - ebenso wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch (= auf die gesamte Summe der Verbindlichkeit und nicht nur anteilig).

2. Einfachheit der Gründung (im Idealfall: Ein Minimum an Bürokratie und Behördengängen).

Zu 2.:

Ein GbR-Vertrag (Muster gibt es auf den Internetseiten der IHK) kann sofort an Ort und Stelle abgeschlossen werden, ohne dass es vorher oder nachher zwingend einer anwaltlichen oder notariellen Tätigkeit bedarf.

Dagegen muss ein GmbH-Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

Aber auch eine Limited-Errichtung bedarf eines bürokratischen Vorlaufs wegen der Notwendigkeit der Eintragung in das englische Handelsregister.

3. Geringe Gründungskosten (im Idealfall: Keine bzw. nicht mehr als einige hundert Euro).

Zu 3.:

Der Abschluss eines GbR-Vertrages kostet nichts.

Dagegen entstehen sowohl für die notarielle Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages als auch für die Errichtung einer Limited Kosten.

4. Schnelligkeit der Gründung (im Idealfall: Online sofort, denn wir wollen ja auch ein Erfolgserlebnis am Ende von StartupWeekend).

Zu 4.:

Der Abschluss eines GbR-Vertrages kann sofort an Ort und Stelle erfolgen, ohne dass es vorher oder nachher zwingend einer anwaltlichen oder notariellen Tätigkeit bedarf.

Dagegen können weder eine GmbH noch eine Limited sofort wirksam errichtet werden, sondern benötigen einen zeitlichen Vorlauf, da eine Eintragung in öffentliche Register erfolgen muss.

5. Einfachheit der Übertragung der Gesellschafteranteile (im Idealfall: Inhaberaktien oder vergleichbares, d.h. freie Übertragung von Anteilen ohne bürokratische Hemmnisse oder notarielle Vorgänge und Kosten. Bei der grossen Gründeranzahl wird es immer Bewegung geben in den Gesellschafteranteilen, zudem können sich ja möglicherweise auch Risikokapitalgeber daran beteiligen wollen).

Zu 5.:

GbR-Gesellschaftsanteile können formfrei durch Rechtsgeschäft übertragen werden.

Limited-Gesellschaftsanteile können ebenfalls grundsätzlich frei durch Rechtsgeschäft übertragen werden, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen vorsieht.

Dagegen bedarf die Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen der notariellen Beurkundung.

Fazit:

Vier von fünf Punkten sind nur mit der Gründung einer GbR erreichbar.

Großer Nachteil der GbR ist jedoch, dass die Gesellschafter unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen und gesamtschuldnerisch (= auf die gesamte Summe der Verbindlichkeit und nicht nur anteilig) haften.

Als Alternative zur GbR-Errichtung käme die “Umschreibung” bereits fertig gegründeter Vorratsgesellschaften (z.B. GmbH, Limited) in Betracht.

Aber:

1.

Der Erwerb der bereits fertig gegründeten Vorratsgesellschaften kostet Geld.

2.

Die Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen bedürften

a)

der notariellen Beurkundung (Notar könnte anwesend sein, würde aber ebenfalls Geld kosten) und

b)

der Eintragung in das Handelsregister (das kann dauern).

3.

Bei der Übertragung von Limited-Gesellschaftsanteilen füllt der Veräußerer ein Anteilsübertragungsformular (stock transfer form) aus, unterschreibt es und übergibt es zusammen mit dem Anteilszertifikat (share certificate) dem Erwerber.

Der Erwerber übermittelt anschließend der Limited das ausgefüllte Formular und das Zertifikat.

Die Gesellschaft ändert das Gesellschafterregister und stellt ein neues Anteilszertifikat auf den Erwerber aus.

Fazit:

So richtig unbürokratisch ist das alles nicht. :-(

@ RA Michael Seidlitz [at 16:33]: zu deinem ersten Kommentar: Genau aus dem Grund wird eine GbR hier nicht zum Einsatz kommen können, obwohl sie in allen anderen Punkten grossen Charme hat. Der Fehler eines einzigen Gesellschafters könnte alle anderen “in den Ruin” treiben, da alle voll und ganz mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und diese Haftung nicht eingeschränkt werden kann.

Weietere Personengesellschaften (OHG, KG,… )nach deutschem Recht scheiden aus vergleichbaren Gründen vollständig aus.

So jetzt schaue ich mir deinen zweiten Kommentar an ;-)

@ RA Michael Seidlitz [at 17:36]: zu deinem zweiten Kommentar: Vorratsgesellschaften (Personen oder Juristische Gesellschaften) kosten Geld. Je nach Rechtsform.

Eine Unternehmensgründung nach deutschem Recht ist in der Regel teuer, schwierig und langsam - Ausnahme die GbR (mit dem bekannten Risiko in der Haftungsfrage)

Ich neige zu anderen Rechtssystemen momentan. Gesellschaftsformen wie sie die USA oder UK kennen beispielsweise. Oder BeNeLux. Oder Österreich. Schweiz. Südafrika. Sie sind nicht besser oder schlechter als deutsche, aber für UNSEREN Zweck und unsere Anforderungen geeigneter möglicherweise. Abzuwägen sind Fragen wie die Vereinbarkeit zum deutschen oder europäischen Rechtssystemen etc.

Es ist nicht ganz trivial. Es kann sein, dass in dem Zusammenhang die Forderungen 1-5 eventuell neu bewertet müssen bzw. neue Prioritäten erhalten.

@ Cem

Ich neige zu anderen Rechtssystemen momentan. Gesellschaftsformen wie sie die USA oder UK kennen beispielsweise. Oder BeNeLux. Oder Österreich. Schweiz. Südafrika.

In diesem Falle dürfte und müsste ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines anderen Staates getroffen werden, weil andernfalls automatisch deutsches Recht zur Anwendung käme, wenn Deutsche in Deutschland ein Unternehmen gründen, welches in Deutschland ansässig sein soll.

Nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Fallen ergeben muss.

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/27.html

Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat.

Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/28.html

Ich bin kein Jurist. Was willst du damit jetzt sagen?

Wenn Deutsche in Deutschland ein Unternehmen gründen, welches in Deutschland ansässig sein soll, kommt, ohne dass man insoweit etwas tun müsste, ganz automatisch deutsches Recht zur Anwendung.

Das bedeutet, dass es im Rahmen der Unternehmensgründung im Zweifel zur Errichtung einer - von allen Beteiligten ungewollten - Gesellschaft bürgerlichen Rechts käme.

Soll dagegen ein Unternehmen mit ausländischer Rechtsform gegründet werden, geht dies rechtlich wirksam nur, wenn man im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts desjenigen Staates trifft, nach dessen Recht das Unternehmen (mit ausländischer Rechtsform) errichtet werden soll.

Tut man dies nicht, wird das Unternehmen nicht mit ausländischer Rechtsform, sondern automatisch nach deutschem Recht errichtet, so dass man im Zweifel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bekäme, die man aber gar nicht haben will.

Fazit:

Soll ausländisches Recht zur Anwendung kommen und ein Unternehmen mit ausländischer Rechtsform gegründet werden, muss man im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts desjenigen Staates treffen, nach dessen Recht das Unternehmen (mit ausländischer Rechtsform) errichtet werden soll.

Alle Klarheiten beseitigt? ;-)

Die GbR ist idR zwar aufgrund der unbeschränkten und unbeschränkbaren persönlichen Haftung nicht die attraktivste Rechtsform, vielleicht jedoch für dieses Vorhaben trotzdem geeignet. Nun muss man dazu sagen, dass der Begriff “persönliche Haftung” oftmals auch überinterpretiert wird. Denn anzumerken wäre vielleicht noch, dass ja nur dort ein “wirklicher” Bedarf nach einem Ausschluß der persönlichen Haftung der Gesellschafter besteht, wo auch ein “wirkliches” Haftungsrisiko besteht. Also bspw, wenn beabsichtigt ist, dass die Gesellschaft in Branchen tätig ist, die naturgemäß ein hohes Haftungsrisiko mit sich bringen, wie zB die Lebensmittelbranche oä, in denen es zu Haftungsproblemen kommen kann.
Da (zumindest hab’ ich das bisher den Beiträgen entnommen) noch nicht feststeht, in welchem Bereich die Gesellschaft tätig werden soll bzw in welche Richtung die Unternehmung geht, wäre die GbR als flexible, schnelle und vor allem unbürokratisch und kostengünstige Variante zumindest für die Anfangsschritte erwägenswert. Eine GmbH/AG/Ltd. Gründung könnte ja parallel betrieben werden.
Wahrscheinlich würde es im Ergebnis auch keinen Unterschied machen. Denn wie Steffen weiter oben richtig erkannt hat, besteht im Gündungsstadium so oder so eine persönliche Haftung der Gründunsgesellschafter. Dabei ist zwischen drei Phasen zu unterscheiden:

1. Vorgründungsgesellschaft (VGG)
Diese entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem die (zukünftigen) Gesellschafter zusammen kommen und den Entschluß gefasst haben, eine Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) zu gründen. Diese VGG ist grundsätzliche eine GbR; dh die Gesellschafter haften zunächst einmal persönlich, sofern zu diesem Zeitpunkt der Geschäftbetrieb bereits aufgenommen wird.

2. Vorgesellschaft (VG)
Diese entsteht mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages; die VGG erlischt dann kraft Gesetzes. Die VG ist eine sog. Gesellschaft sui generis, also eine Gesellschaft eigener Art, deren Gesellschafter jedoch weiterhin auch persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Es handelt sich im Unterschied zur VGG jedoch um eine Innenhaftung (was hier nicht weiter von Bedeutung ist) die darauf gerichtet ist Verluste uä der Gesellschaft “aufzufangen”. Dh konkret, dass wenn bspw eine GmbH mit 25TSD € Stammkapital gegründet werden soll und zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des GV und der Eintragung ins Handelsregister Verluste gemacht werden, die Gesellschafter diese auszugleichen haben.
Dies kommt natürlich nur in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb vor Eintragung ins HReg aufgenommen wird.

3. Eintragung
Schließlich entsteht mit Eintragung ins HReg die GmbH/AG; alle Rechte und Pflichten der VG gehen auf diese über und eine evtl. verlustbedingte Minderung des Stammkapitals ist durch die Gesellschafter auszugleichen. Mit Eintragung erlischt dann (für die Zukunft) auch die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Fazit: Vielleicht wäre die GbR bzw. die Aufnahme des Geschäftbetriebes als Vorgesellschaft nicht von vornherein auszuschließen, da (je nach Branche und Umfang) das Haftungsrisiko in der Zeit bis zu Eintragung ins HReg möglicherweise überschaubar ist.

Nun habe ich leider (mal wieder ;) ) viel mehr geschrieben, als ich eigentlich wollte.. ;)

@ Jascha

Da müsste aber auch klar sein, welche Rechtsform (GmbH, AG, Ltd. etc. - also eine Kapitalgesellschaft) die Gesellschaft haben soll.

Wenn wir alle die Absicht haben eine Kapitalgesellschaft zu gründen, dann käme genau dein Ablauf zum Tragen.

Sonst halte ich eine reine GbR für nicht durchführbar.

@ Steffen

Ja, wie gesagt, es war nur ein Gedanke, ob es nicht der Einfachheit halber - zumindest für die Anfangsschritte - besser wäre als GbR zu starten. Dh natürlich nicht, dass einfach immer auch besser ist… ;)

Als Dauerlösung halte ich die GbR auch nicht für sinnvoll; ich denke, da sind wir uns alle einig.

Ich - für meinen Teil - bin jedenfalls gespannt, wie am Ende des WE das Ergebnis aussehen wird…. ;)

@RA Michael Seidlitz [at 22:34] Alles klar. danke.

Jascha, das bringt mich auf eine sehr einfache Idee.

Zunächst: Eine GbR ist wegen aller Forderungen (s.o) am attraktivsten, mit Ausnahme der Forderung zu (1) “Minimierung der Haftung für den einzelnen Gesellschafter”.

Was ist denn, wenn wir den “Geschäftszweck” der GbR drastisch einschränken? Alles riskante herauslassen würden. Wieder in Kladde: Als reine Planungsgesellschaft (Business Development). Ich kann ja jeder Gesellschaft einen Geschäftszweck und einen dedizierten Gesellschaftervertrag zuordnen, wo Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgeschrieben sind. Das müsste eigentlich gehen. Oder?

@ Cem

Die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer einzuschränken, wäre eine Möglichkeit. Allerdings richten sich diese nicht nach dem Zweck der Gesellschaft.
Grundsätzlich besteht bei der GbR Gesamtvertretungsmacht, dh alle im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer ausgewiesenen Gesellschafter können nur gemeinsam handeln, also auch nur gemeinsam wirksam Verbindlichkeiten im Namen der Gesellschaft eingehen. Alleinvertretungsmacht ist natürlich auch möglich, aber der gesetzlich Grundfall ist die Gesamtvertretungsmacht der GF.
Handelt ein gesamtvertretungsbefugter GF nun trotzdem alleine, so haftet nicht die GbR sondern der GF (als Vertreter ohne Vertretungsmacht) dem Vertragspartner gegenüber, es sei denn die GbR entscheidet sich, das eingegangene Geschäft als eigenes gelten zu lassen.
Ich denke, dadurch, dass in einem solchen Fall alle GF nur gemeinsam entscheiden und nach außen hin handeln können, eine gewisse Sicherheit da ist, dass kein “Murks” gemacht wird. ;) Auf der anderen Seite besteht natürlich immer noch ein gewisses Restrisiko, dass man als Gesellschafter von Gläubigern der Gesellschaft in die Haftung genommen wird.

Denkbar wäre natürlich auch, dass die Geschäftsführer bei Geschäften ab einem bestimmten Vertragswert laut Gesellschaftsvertrag vorher die Zustimmung eines Beirats oä einholen müssen. Eine solche Regelung würde allerdings (soweit ich weiss) nur Wirkung im Innenverhältnis haben. Dh sollten die GF davon absehen, den Beirat um Zustimmung zu fragen, würden sie sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen; wirksam vertreten (im Außenverhältnis) könnten sie aber dennoch…

Jascha, ich merke schon, Deutschland ist kein Land für Gründer. Hallo, liest das jemand aus der grossen Berliner Politik? Frau Zypries, Bundesministerin der Justiz, Herr Glos, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie? Hallo??

@ Cem Basman

Jascha, ich merke schon, Deutschland ist kein Land für Gründer.

Das ist relativ.

Man kann als Einzelner ein Einzelunternehmen und zu mehreren eine GbR verhältnismäßig schnell und einfach sowie kostengünstig gründen.

Allerdings muss man dann auch für sein Tun entsprechend einstehen und haften.

Demgegenüber können Unternehmen mit beschränkter Haftung nicht sehr schnell, einfach und nicht so kostengünstig sowie nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen gegründet werden.

Und zum Schutz der zukünftigen Geschäftspartner dieses Unternehmens muss dies nicht so schlecht sein.

Alle IT-Startups, die ich berate, sind - nicht zuletzt aus Kostengründen - zunächst als GbR gestartet.

Später haben sie dann umfirmiert zu einer GmbH.

Ein altes Sprichwort besagt:

“Man kann nicht Duschen, ohne nass zu werden.”

“Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass.”

“You can’t have a cake and eat it.”

….

;-)

ich merke schon, Deutschland ist kein Land für Gründer.

Aber das soll sich ja nun alles mit dem MoMiG (Herabsenkung des Midestkapitals auf 10.000 €; Wegfall des notariellen Beurkundungserfordernisses bei Verwendung eines Muster-GmbH-Vertrages; sog Unternehmensgesellschaft, als Unterform der GmbH, die ohne Mindestkapital gegründet werden kann, ohne dass Gesellschafter persönlich haften… ;) ändern…Es bleibt abzuwarten, ob sich wirklich ‘was ändert. ;)

Gut klingen tut es zumindest: “Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen” (MoMiG)… ;)

@RA Michael Seidlitz [at 9:59] Stimmt natürlich, Michael, aber unsere herausforderung ist die grosse Anzahl (100+?) der Gründer. Viele davon möglicherweise nicht so erfahren. Ich möchte natürlich das Risiko minimieren, das einer (unbeabsichtigt) die anderen in Gefahr bringen könnte. daher meine Sorge in bezug auf “Haftung”. Beispielsweise wenn zwei oder drei Freunde und Kollegen etwas gemeinsam machen in einer GbR mag das überschaubar sein…

Danke dir für den Hinweis, Jascha. Hier der Gesetzesentwurf zum MoMiG als PDF.

@ Cem

Ich kann Michael verstehen. Natürlich ist die GbR Gründung die einfachste Variante.

Doch wie du schon sagst, ist die grosse Anzahl eine richtig grosse Herausforderung.

Meines Erachtens kann hierbei nur eine Kapitalgesellschaft zum Tragen kommen, da das Risiko bei GbR etc. einfach zu hoch ist.

@Steffen Richter, eine Kapitalgesellschaft braucht Kapital. Wir gründen ja zunächst mit ziemlich ohne bzw. wenig. Wenig heisst für mich hier, etwa maximal 100 Euro/Gründer, falls es notwendig sein sollte. Ich würde gerne darauf verzichten wenn’s geht.

Bleiben, nebenbei bemerkt, die Gründungskosten, falls welche anfallen. Bei Online-Gründungen wie in den USA oder in UK entfallen einige hundert Euro in Summe, also viellecht 5-10Euro/Gründer. das wäre OK. Und vielleicht 5-10 Euro/Gründer für Porto etc… und es gibt schöne Zertifikate ;-)

@ Cem

Ich weiß um das Problem des Kapitals bei solch einer Gesellschaft.

Dann also doch Ltd. o.ä.

GuteIdee, Inc., Delaware, U.S.A.

GuteIdee, Ltd., London, UK

Dubai ist auch interessant.

Siehe auch dazu hier.

:-)

Europäische Rechtsformen

Darstellung aller Rechtsformen mit privat beschränkter Haftung

• Belgische SPRL / BVBA

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/belgische_SPRL_BVBA.html

• Britische und nordirische Ltd

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/britische_nordirische_Ltd.html

• Dänische ApS

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/daenische_ApS.html

• Deutsche GmbH

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/deutsche_GmbH.html

• Finnische Oy

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/finnische_Oy.html

• Französische SARL

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/franzoesische_SARL.html

• Griechische EPE

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/griechische_EPE.html

• Irische Ltd / Teo

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/irische_Ltd_Teo.html

• Italienische SRL

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/italienische_SRL.html

• Luxemburgische SARL

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/luxemburgische_SARL.html

• Niederländische BV

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/niederlaendische_BV.html

• Österreichische GmbH

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/oesterreichische_GmbH.html

• Portugiesische Lda

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/portugiesische_Lda.html

• Schwedische AB

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/schwedische_AB.html

• Spanische SLNE

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/spanische_SLNE.html

Übersichtstabelle

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/startseite.html

Die Ltd ist auf jeden Fall die schnellere Lösung. Ich habe selbst auch mal eine gegründet (ua aus den hier bereits genannten Gründen) und es später allerdings ein wenig bereut, denn (und das habe ich leider erst danach erfahren) langfristig betrachtet kann die GmbH je nach Geschäftszweck doch von Vorteil sein.

Gerade wenn später einmal beabsichtigt wird die Ltd. in eine GmbH/AG (was bei einem deutschen Unternehmen langfristig vielleicht auch Sinn macht) umzuwandeln, kann einen das teuer zu stehen kommen, da grenzüberschreitende Umwandlungen/Verschmelzungen teuer sein sollen und Notare (denen die Ltd sowieso ein Dorn im Auge ist) höhere Kosten als bei Gründung verlangen. Das Problem stellt sich natürlich nicht, wenn man garnicht vor hat die Ltd nur vorübergehend zu nutzen, sondern dauerhaft als Ltd tätig sein möchte.

Vielleicht sollten wir zu diesem Punkt jemanden fragen der sich detailliert mit grenzüberschreitenden Umwandlungen/Verschmelzungen auskennt…

Desweiteren könnte man Probleme haben, einen Anwalt zu finden, der einem einen verbindlichen Rechtsrat zur Ltd. erteilt. Denn die deutsche Anwaltshaftpflicht deckt (soweit ich weiss) keine Beratung im englischen Gesellschaftsrecht ab…Oder irre ich mich da, RA Michael Seidlitz?

Muss man umwandeln? Man dann in D neu gründen. Markenrechte oder andere immaterielle Rechte etc kann man beispielsweise in der Ltd. lassen. dann hat die auch eine Funktion für später. Oder auch nicht… Man schliesst dann die Ltd. einfach in dem Fall.

Möglich wäre das, nur fallen dabei dann leider Steuern an. Selbst wenn man das Vermögen unentgeltlich übertragen würde, ist Schenkungssteuer zu Lasten der GmbH fällig (soweit ich weiss)…Ich denke diese wird schnell höher sein, als die Gründugskosten der GmbH…

@ Jascha

Desweiteren könnte man Probleme haben, einen Anwalt zu finden, der einem einen verbindlichen Rechtsrat zur Ltd. erteilt. Denn die deutsche Anwaltshaftpflicht deckt (soweit ich weiss) keine Beratung im englischen Gesellschaftsrecht ab…Oder irre ich mich da, RA Michael Seidlitz?

Nein, Du irrst nicht, Du hast völlig Recht.

Der deutsche “Papst” des Limited-Rechts ist:

Volker G. Heinz
Rechtsanwalt & Notar (Berlin)
Barrister-at-Law & Scrivener Notary (London)
Limastraße 31
14163 Berlin

Telefon: +49 30 88577110-0
Telefax: +49 30 88577110-3

E-Mail: info@heinzlegal.com
Internet: http://www.heinzlegal.com

Er ist nicht nur in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und Notar, sondern auch in UK (London) zugelassener Barrister-at-Law und Scrivener Notary, kann also für beide Rechtskreise beratend und beurkundend tätig werden.

Er hat mehrere Standardwerke zu diesem Thema verfasst und hält regelmäßig Vortragsveranstaltungen (z.B. auch bei kommerziellen Dienstleistern für Ltd.-Gründungen) ab.

Zum Einstieg:

Englische Limited und Deutsche GmbH - eine vergleichende Darstellung

http://www.anwaltverein.de/01/07/archiv/besondere_beitrag_2004/engl_limited.pdf

Die englische Limited in der Übersicht

http://www.ecla.org/memberdocs/library/germanbar/Heinz2.pdf

Wenn man nur darauf schaut, wo eine Firma mit beschränkter Haftung am schnellsten gegründet werden kann, springt man meines Erachtens nach zu kurz.

Amerika ist dafür ein gutes Beispiel.

Mag sein, dass man in Amerika schnell und kostengünstig ein Unternehmen mit beschränkter Haftung gründen kann.

Aber wohl kaum einer von Euch dürfte wirklich überschauen, was man sich damit möglicherweise sonst noch aufhilft, weil man damit nunmehr auch dem “amerikanischen” (es gibt nur wenige wichtige Bundesgesetze, der Rest sind Regelungen der Bundesstaaten) unterliegt und vor allem auch vor amerikanischen Gerichten verklagt werden kann, wo es beispielsweise - anders als in Deutschland - grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht gibt, mit der Folge, dass man auch bei gewonnenem Prozess auf seinen Rechtsanwaltskosten sitzen bleibt, die - ebenfalls anders als in Deutschland - nicht nach gesetzlichen Gebührenvorschriften berechnet, sondern nach Stundensätzen frei ausgehandelt werden.

Länderübergreifende Umwandlungen / Verschmelzungen sind - insbesondere steuerlich - immer problematisch.

Eher wäre an die Errichtung einer deutschen Zweigniederlassung zu denken.

Die rechtlichen Probleme - ganz zu schweigen von steuerlichen Fragestellungen - sind so umfassend und komplex, dass man allein hieran mehrere Wochen oder sogar Monate arbeiten könnte und wohl auch müsste, obwohl die ganze Gründung des Startup-Unternehmens nur ein Wochenende dauern soll.

Da kommt eben der Anzug- und Bedenkenträger in mir durch, der keinen Humor hat, von dem er wüsste. ;-)

Hallo zusammen,

sehr spannende Diskussion zu der ich - auch wenn diese allgemeinen Erwägungen natürlich keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ersetzen - noch meine 2 Cent hinzufügen möchte…

Ich geben meinem Vorredner dem Kollegen Seidlitz in weiten Teilen Recht. Bei dem hier entsprechenden Projekt denke ich, dass die Gründung einer amerikanischen Gesellschaft (welcher Form auch immer) mit zu zahlreichen Unwägbarkeiten belastet ist.

Selbst wenn andere europäische Gesellschaftsformen unter verschiedenen Gesichtspunkte (geringere Kosten, Schnelligkeit der Gründung) den deutschen Optionen oft vorzugswürdig erscheinen, sollte man vorsichtig sein. Dabei ist neben (gerade auch bei der Limited) nach wie vor ungeklärten Haftungsfragen im Fall der Insolvenz auch auf die Akzeptanz bei den zukünftigen “Gesellschaftern” zu achten. Ich denke man sollte neben der rechtlichen Bewertung regelmässig bedenken, auf welche Gesellschaftsform sich die zukünftigen Gründer am ehesten einlassen.

Insofern will ich noch eine andere Option “in den Ring” werfen, die wohl noch nicht diskutiert worden ist.

Auch wenn da sicherlich im Detail noch einmal darüber nachzudenken wäre, ist in Fällen in denen viele Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen, oft auch der gute Alte Verein eine geeignete Rechtsform.

Dieser kann in einem bestimmten Rahmen und unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.

Auch hier ist grundsätzlich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt Eine Satzung lässt sich schnell aufsetzen, ebenso wie die Bestimmung eines Vorstandes. Es lässt sich nicht nur der Vereinszweck konkret bestimmen, sondern auch dass das Vereinsvermögen bei der Auflösung des Vereins an bestimmte Personen fällt.

Scheint mir also wert, mal darüber nachzudenken…

folgenden vorschlag hatte ich schon formuliert, als ich das letzte posting hier gelesen habe. meines erachtens kommt nur der verein für das vorhaben in frage…

mein vorschlag: das zu gründende projekt sollte als verein betrieben werden. der verein kann die überschüsse dann theoretisch an die mitglieder ausschütten oder spenden. wikipedia ist zB ein verein, aber auch der ADAC.

vorteile: ein verein ist schnell gegründet und sieht auch große mengen an mitgliedern vor. vielleicht gründet man auch den verein startupweekend, der dann alle projekte betreibt, die im rahmen des statupweekends zu tage kommen. von den einnahmen der projekte werden dann die künftigen startupweekends finanziert. wenn dann irgendwann einmal das münchener olympiastadion angemietet werden kann, hat es der verein endgültig geschafft ;-)

lg

christian

@RA Christian Solmecke: StartupWeekend selber steht hier nicht zu Debatte. Wir sprechen über die Rechtsform des zu gründenden Unternehmens.

Sind die Herren RAe nun zu einem Ergebnis gekommen nach den gelehrigen Beratungen? Gibt es eine eindeutige Empfehlung der Spezialisten?

Wo ich gerade das Stichwort Verein lese, fällt mir noch die Genossenschaft ein. Musste in einer Klausur mal alle 100 Vorteile einer solchen Gesellschaftsform aufzählen … ;-)

Es handelt sich um einen wirtschaftlichen Verein, der ins Genossenschaftsregister eingetragen wird = Kaufmann kraft Rechtsform.

Genossen können sehr leicht (ohne Notar) ein- und aussteigen.

Jeder Genosse hat nur 1 Stimme. D.h., man kann gern 1 Mio. € in die Genossenschaft einbringen, bekommt aber trotzdem nicht mehr Stimmanteile.

Die Höchstzahl der Geschäftsanteile eines jeden Genossen muss durch die Satzung festgelegt werden.

Bei eG’s ohne Nachschusspflicht begrenzt die Höhe des Geschäftsanteils das wirtschaftliche Risiko.

Geschäftsanteile werden unverzinst ausgezahlt. D.h. man zahlt €100 ein und bekommt nach x Jahren auch nur €100 wieder raus.

Weitere Vorteile: Vieraugenprinzip bei Unterschriften, Aufsichtsrat als Kontrollinstrument, keine Aufzehrung von Gesellschaftskapital bei Austritt eines Genossen (keine Auflösung stiller Reserven). Genossenschaften gehen selten Pleite, da sie regelmäßig von einem Revisionsverband geprüft werden. Somit können auch fachlich nicht versierte Genossen sicher sein, dass die eG verantwortlich mit den Einlagen umgeht.

Die Gründung eines Vereins erscheint auf den ersten Blick zunächst bestechend.

Meines Erachtens nach sprechen aber gewichtige Gründe dagegen:

Ein - so wie hier - auf wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gerichteter Geschäftsbetrieb kann praktisch nie als rechtsfähiger Verein betrieben werden, da wirtschaftliche Vereine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen (vgl. § 22 BGB), was regelmäßig nur in seltenen Fällen vorkommt und nur dann, wenn wegen besonderer Umstände eine Organisation als AG, GmbH oder Genossenschaft unzumutbar ist.

Meines Wissens nach wird dies derzeit nur bei Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) anerkannt.

Entscheidender dürfte aber sein, dass nach § 38 BGB die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich ist, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden kann.

Auch wenn man berücksichtigt, dass nach § 40 BGB die Satzung etwas Anderes bestimmen darf, führt doch kein Weg daran vorbei, dass mit der Mitgliedschaft kein Anteil am Vereinsvermögen verbunden ist.

Durch Mitgliedschaft bei einem Verein erwirbt man also keinen vermögenswerten “Gesellschafts”anteil, den man gegen angemessene Vergütung übertragen kann.

Das ausscheidende Mitglied hat daher weder einen Abfindungsanspruch noch einen Anspruch auf Erstattung des Aufnahmebeitrages oder von Jahresbeiträgen.

Ich bin zwar (noch) kein RA, möchte mich dennoch zu diesem Punkt kurz abschließend äußern.

Ich halte den eV für eine interessante Alternative. Allerdings sehe ich zwei Probleme:

1. Handelndenhaftung
Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister besteht eine unbeschränkte persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen, ergo die Mitglieder des Vorstands. Diese Haftung erlischt (für die Zukunft) mit Eintragung.

2. Durchgriffshaftung im Verein
Es ist einem Verein grundsätzlich nicht möglich einen wirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu verfolgen. Lediglich ein sekundärer wirtschaftlicher Zweck, neben einem primär verfolgten eindeutig nichtwirtschaftlichen Zweck (§ 21 BGB), ist möglich. (sog. Nebenzweckprivileg)
Verfolgt ein Verein nun dennoch einen eigentlich wirtschaftlichen Hauptzweck, kann dies ein Fall des sog Institutsmißbrauchs sein, der eine Durchgriffshaftung zur Folge hat. Dh die Vereinsmitglieder haften den Gläubigern des Vereins gegenüber unbeschränkt persönlich.

Der BGH hat (so oder ähnlich) einmal entschieden, dass dort, wo - in Anbetracht der eigentlichen Tätigkeit des Vereins und des verfolgten (reinwirtschaftlichen) Zwecks - eigentlich die Rechtsform GmbH/AG zweckmäßig wäre, aber dennoch (eben aufgrund der genannten “Vorteile” - keine Kapitalaufbringung, geringerer (finanzieller) Gründungsaufwand etc) die Wahl auf einen eV gefallen ist, den Vereinsmitgliedern nicht das Trennungsprinzip (Trennung Vereinsvermögen von Privatvermögen der Mitglieder) zu Gute kommen soll und sie demnach persönlich in die Haftung genommen werden können. (Fundstelle hab ich leider gerade nicht zur Hand)

Um zum Punkt zu kommen: Meiner Meinung nach wäre die GmbH vorzuziehen. In Anbetracht der erwarteten Teilnehmerzahl sollte es (sofern alle Gesellschafter werden) iRd Machbaren sein, 12500 € in bar aufzubringen. Bis zur Eintragung müsste man dann das “Schreckgespenst” der persönlichen Haftung in Kauf nehmen. ;) Dieser Nachteil bestünde aber ebenso (zumindest für die handelnden Mitglieder des Vorstandes) beim eV.

Alternativ käme mE die Ltd. in Frage, insbesondere dann, wenn nicht beabsichtigt ist, später einmal die Rechtsform zu ändern.

Vielleicht sollte diese Frage auch nicht hier endgültig entschieden, sondern nach Information über Pro und Contra der hier genannten Möglichkeiten, den zukünftigen Gesellschaftern zur Entscheidung vorgelegt werden… ;)

@ Michael (ich bleib jetzt einfach mal beim Du ;) )

Wir haben wohl simultan geschrieben. Hab’ Deinen Beitrag leider zu spät gelesen, sonst hätte ich mir meinen in großen Teilen gespart. ;)

Sind die Herren RAe nun zu einem Ergebnis gekommen nach den gelehrigen Beratungen? Gibt es eine eindeutige Empfehlung der Spezialisten?

@ Cem

Die letzten Beiträge sind zweifelsohne das “lebende” Beispiel dafür, dass es in der Juristerei kaum eine eindeutige, kurze und knappe Antwort/Lösung gibt… ;)

@RA Michael Seidlitz [at 17:18]
@alle

Volker Heinz stellt in seiner vorläufigen Bewertung (PDF) der UK Ltd ein deutlich besseres Zeugnis aus als der deutschen GmbH hinsichtlich der Forderungen, die ich oben gestellt hatte.

Verein und Genossenschaft scheiden aus, aus den dargestellten und diskutierten gründen. Vorallem keine der beiden erfüllt Forderung (4).

Da personenbezogene Gesellschaftformen aus Forderung insbesondere aus Haftungsgründen nicht in Frage kommen, und eine kleine oder grosse deutsche AG (auch VorratsAG) recht teur in der Gründung sind, scheiden diese ebenfalls aus. Damit sind deutsche Rechtsformen bedauerlicherweise aus dem Rennen.

Bei internationalen Rechtsformen muss (wie wir gehört haben) ausdrücklich ein Rechtssystem genannt werden “Es gilt amerikanisches/britisches/französisches/… Recht.”), da sonst automatisch das lokale (in diesem Fall) das deutsche Rechtssystem gilt. Das soll unser geringstes Problem sein. Soweit ich das ganze verstehe, ist so eine Aussage mit deutschem Rechtsverständnis vereinbar.

Wir verlassen jetzt das deutsche Rechtssystem. Und sollten es jetzt nicht mehr vertiefen. Wir müssen zu einem verwendbaren sehr pragmatischen und einfachen Ergebnis kommen.

Haben wir pragmatische RAe des internationalen Gesellschaftrechts und Unternehmensgründungen unter uns?

Wichtiger Nachtrag zu eben gesagtem:

Weil das “andere” Rechtssystem ausdrücklich festgestellt werden muss (gemäss den Aussagen hier in den Kommentaren), scheidet für mich das amerikanische Rechtssystem und somit das Modell Inc/Corporation ebenfalls definiv aus - wegen der abstrusen und hohen Schadenersatzklagen in den USA. Ich will darauf nicht näher eingehen. Jeder weiss, was hier gemeint ist.

Bleibt von den bisher erwähnten Rechtssystemen eigentlich nur UK über. Zudem ist es in der EU, was ja auch vertraut ist. Notfalls fliegt oder schwimmt man rüber und klärt mal was kurz falls es erforderlich ist.

Also definitver Zwischenstand: Germany & US are out. UK is a favorite choice. How about Irish? Nederland B.V.?…

Ich denke, die Ltd. in UK ist wirklich das Beste. Wie man auch schon bei mehreren andereren StartUp´s sehen konnte, hat sich diese Rechtsform bereits etabliert.

Die B.V. halte ich nicht für durchführbar, da hierbei m.E. auch mind. 18.000 EUR Stammkapital eingezahlt werden müssen.

@ Jascha (ich bleib jetzt einfach mal beim Du)

Aber ja doch Herr Kollege, wir duzen uns. ;-)

@ Cem

Sind die Herren RAe nun zu einem Ergebnis gekommen nach den gelehrigen Beratungen? Gibt es eine eindeutige Empfehlung der Spezialisten?

Juristerei ist keine Mathematik-Aufgabe, bei der es nur eine richtige Lösung geben kann, insbesondere dann nicht, wenn es nicht um die rechtliche Überprüfung bereits bestehender Lebenssachverhalte, sondern um die rechtliche Gestaltung künftiger Lebenssachverhalte geht.

Es ist stets eine Abwägung zwischen Vor- und Nachteilen und zwischen Chancen und Risiken sowie zwischen Kosten und Nutzen vorzunehmen.

How about Irish? Nederland B.V.?…

Die niederländischen BV ist wohl aus den dort genannten Gründen keine interessante Alternative:

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/niederlaendische_BV.html

Die Voraussetzungen für die Gründung einer irischen Private Company Limited by Shares (Ltd) bzw. Teoranta (Teo) nebst weiterführender Links (z.B. dem Registration Office) sind hier ersichtlich:

http://www.europaeische-rechtsformen.de/europaeische_rechtsformen/irische_Ltd_Teo.html

Hiermit habe ich aber noch weniger Erfahrung als mit der britischen und nordirischen Private Company Limited by Shares (Ltd).

Und wem das alles zu trocken ist, der findet vielleicht statt an Web 2.0 auch Gefallen an den JSA 1.0, den [J]uristen [S]tandard [A]ntworten 1.0, die abrufbar sind unter:

http://www.dominik-boecker.de/dsrm/jsa.html

Meine Herren, ich danke euch. Es war sehr aufschlussreich und lehrreich euren Ausführungen und euren Gedankengängen zu folgen. Ich habe dabei viel gelernt.

Da ihr selber kein Ergebnis präsentieren könnt oder wollt (Warum eigentlich nicht? Man muss ja auch zu irgendwas stehen und entscheiden, Herr RA Seidlitz), bin ich auch nach einem Blick hierein zu folgendem Entschluss gekommen:

Wir werden eine UK oder irische Ltd gründen. Frankreich wäre meine zweite Wahl gewesen, aber da sind mir die Gründungskosten zu hoch und die wenigsten können sicheres Französisch sprechen… Schlusslichter der Hitparade sind Deutschland und Österreich. Sehr schade. Ich hätte es mir anders gewünscht.

Zu diesem Vorschlag an das Plenum folgt ein extra Posting.

Ich habe diese interessante Diskussion geschlossen. Sie würde sonst unnötig ausufern und keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen. Kommentare können hier nicht mehr gemacht werden. Diese erste Voruntersuchung ist abgeschlossen.

[...] Sondierung und adhoc Voruntersuchung hat ergeben, dass die vorausssichtlich beste Lösung für unsere Forderungen an eine Rechtsform für die möglicherweise beim StartupWeekend zu gründende neue Gesellschaft [...]

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